Sonntag, 15. März 2009

HUK online – Service – "Wohn-Riester"

Die gesetzlichen Regelungen zur Wohn-Riester-Förderung

Welcher Verwendungszweck wird gefördert?
  • Herstellung bzw. Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung mit Herstellungs- oder Anschaffungsdatum ab 1.1.2008.
  • Nur bei Renteneintritt: Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung unabhängig von deren Bau- oder Anschaffungsjahr.
  • Auch vor Renteneintritt: Umschuldung von Darlehen, die zum Zwecke der Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung ab dem 1.1.2008 aufgenommen wurden (im Gegensatz zur Entschuldung (s.o.) darf bei der Umschuldung kein gefördertes Altervorsorgevermögen eingesetzt werden, das heißt: Die Darlehensschuld darf sich im Zuge der Umschuldung nicht verringern).

Welche Verwendungszwecke werden nicht gefördert?

  • Herstellung bzw. Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung mit Herstellungs- oder Anschaffungsdatum vor dem 1.1.2008 (Ausnahme Entschuldung bei Rentenbeginn s.o.).
  • Modernisierungen von selbstgenutztem Wohneigentum.


Welche Beiträge werden gefördert?


Was passiert, wenn Bausparbeiträge tatsächlich nicht für die Herstellung bzw. Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden?

  • Das geförderte Altersvorsorgevermögen kann jederzeit aus dem Bausparvertrag in einen Riester-Geldrenten-Vertrag übertragen werden. Geschieht dies nicht, muss die Bausparkasse das Altersvorsorgevermögen (Bausparguthaben) bei Renteneintritt des Bausparers in eine lebenslange Rente umwandeln.
    Eine Teilkapitalisierung von 30% des Guthabens analog der bekannten Regelung bei der Riester-Rente ist möglich.

Wie erhalte ich die maximalen Zulagen?

  • Um die vollen Riester-Zulagen zu erhalten, sind Spar- oder Tilgungsleistungen auf riester-zertifizierte Altersvorsorgeverträge in Höhe von 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens bzw. der Bruttodienstbezüge – maximal 2.100 Euro p.a. abzüglich Zulagen – erforderlich.
    Die Beantragung erfolgt – analog Riester-Rente – mit einem Dauerzulagenantrag.


Welcher Mindestbeitrag ist zu entrichten?

  • Jeder unmittelbar Förderberechtigte muss einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 60 Euro pro Jahr zahlen ("Sockelbetrag"). Mittelbar förderberechtigte Ehegatten leisten keinen Mindesteigenbeitrag (Besparung erfolgt ausschließlich mit Zulagen).


Wie hoch sind die Riester-Zulagen?

  • Grundzulage seit 2008 pro Jahr
    • Alleinstehende 154 €
    • Verheiratete 308 €
  • Kinderzulage
    • Zulage pro Kind 185 €
    • Pro Kind (ab 01.01.2008 geboren) 300 €

Neu: Für junge Leute unter 25 Jahren gibt es zusätzlich eine einmalige Prämie von 200 €!


Wie sichere ich mir zusätzliche Steuervorteile?

  • Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro möglich.
    Unabhängig von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens bzw. der Bruttodienstbezüge kann jeder unmittelbar Förderberechtigte Gesamtbeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) in Höhe von bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen ("TOP-Förderung").
  • Günstigerprüfung.
    Das Finanzamt prüft auf Antrag des Steuerpflichtigen, ob die Steuerersparnis aus einem Sonderausgabenabzug der geleisteten Gesamtbeiträge (Eigenbeitrag und Zulagen) höher ausfällt als die Zulagen selbst.
    Ist dies der Fall, zahlt das Finanzamt den Steuervorteil direkt an den Riester-Sparer aus.

Wie ist die Entnahme von gefördertem Kapital aus Riester-Geldrentenverträgen geregelt?

  • Aus bestehenden Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente, Banksparplan, Fondssparplan) kann ein Kapitalbetrag von bis zu 75% oder aber volle 100% für die geförderten Zwecke (Anschaffung bzw. Neubau einer selbstgenutzten Wohnung bzw. Entschuldung bei Rentenbeginn) entnommen werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
    Achtung: Bis Ende 2009 darf der zu entnehmende Betrag 10.000 € nicht unterschreiten. Diese Beschränkung entfällt ab 2010.

Muss das entnommene Kapital später wieder aufgefüllt werden (analog der alten Riester-Entnahmeregelung)?

  • Nein! Das entnommene Kapital ist und bleibt Eigenkapital in der Finanzierung.

Wie wird das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung umgesetzt?

  • In der Ansparphase bleiben die Beiträge, Zulagen und Zinserträge steuerfrei. Eine Abgeltungssteuer fällt nicht an.
  • Die Besteuerung beginnt mit Renteneintritt, frühestens mit dem 60. Lebensjahr und spätestens mit dem 68. Lebensjahr.
    Die Besteuerungsgrundlage eines Wohn-Riester-Vertrages unterscheidet sich von der eines Riester-Geldrenten-Vertrages. Bei Riester-Renten-Verträgen bildet die Rentenzahlung im Alter die Basis für die Besteuerung der geförderten Beiträge und der daraus erzielten Erträge.
  • Beim Wohn-Riester-Vertrag bildet der Wohnförderkontostand die Grundlage der Besteuerung.
    Auf diesem fiktiven Konto werden alle in der Ansparphase geförderten Tilgungsleistungen sowie ein ggf. entnommener Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (d.h. gefördertes Altersvorsorgevermögen in Form von Guthaben auf Bausparverträgen und Riester-Geldrenten-Verträgen) erfasst.
    Der so ermittelte Wohnförderkontostand wird bis zum Renteneintritt jährlich um 2% erhöht.

Auf welche Weise sind die Steuern nach Renteneintritt zu zahlen?

  • Besteuerungsgrundlage ist der Stand des Wohnförderkontos bei Renteneintritt.
    Für die Besteuerung (nach individuellem Steuersatz) hat der Kunde zwei Wahlmöglichkeiten:
    • Einmalbesteuerung mit Rabatt
      Der Stand des Wohnförderkontos wird um 30% verringert. Die verbleibenden 70% sind mit individuellem Steuersatz zu versteuern. Die Einkommensteuer fällt sofort an.
    • Gleichmäßige steuerliche Verteilung
      Der Stand des Wohnförderkontos wird in jährlich gleichen Raten über einen Zeitraum bis zum 85. Lebensjahr des Kunden steuerlich aufgelöst. Die Steuern sind in jährlichen Raten aufzubringen.

Welche konkreten steuerlichen Belastungen ergeben sich voraussichtlich?

Was ist eine "schädliche Verwendung" und welche Folgen zieht sie nach sich?

  • Schädliche Verwendung in der Phase vor Herstellung bzw. Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung:
    • Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen für nicht geförderte Verwendungszwecke entnommen, führt dies zur sofortigen Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen.
  • Schädliche Verwendung in der Phase nach Herstellung bzw. Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung:
    • Eine schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn das geförderte Kapital zwar bestimmungsgemäß für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie verwendet wurde, die Selbstnutzung aber später aufgegeben wird.
      In diesem Fall erfolgt unmittelbar eine Besteuerung des Wohnförderkontostandes.

Welche Möglichkeiten der Vermeidung dieser negativen Folgen gibt es?

  • Verkauf der Wohnimmobilie:
    Der Riester-Sparer zahlt einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontostandes in einen anderen riester-zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein (z. B. Riester-Rentenversicherung) oder investiert einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontostandes innerhalb von 4 Jahren nach Verkauf in eine weitere förderfähige Wohnung.
  • Vermietung der Wohnimmobilie nach beruflich bedingtem Umzug:
    Der Riester-Sparer beabsichtigt die Wiederaufnahme der Selbstnutzung (spätestens bei Vollendung des 67. Lj) und befristet die Vermietung entsprechend.
  • Aufgabe der Selbstnutzung aufgrund von Ehescheidung:
    Die eheliche Wohnung wird aufgrund richterlicher Entscheidung dem Ehegatten des Riester-Sparers zugewiesen.
  • Tod des Riester-Sparers:
    Die Wohnung wird vom überlebenden (zusammen veranlagten) Ehepartner weiter selbst genutzt.